156 StGB schützt schliesslich die Rechtsgüter der persönlichen Freiheit und des Vermögens (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6S.70/2004 vom 28. Januar 2005 E. 5.1.3). Die Nötigung zum Nachteil von A.L. hat zwar – wie auch bei der Geiselnahme sowie der versuchten räuberischen Erpressung zu seinen Lasten – die persönliche Freiheit betroffen. Allerdings lag der Nötigung ein anderer Sachverhalt zu Grunde, nämlich die Abnötigung des «Geständnisses». Bei der Geiselnahme und der versuchten räuberischen Erpressung war hingegen in erster Linie die Bewegungsfreiheit zur Vornahme einer Vermögensdisposition betroffen. Hinzu kommt, dass sich -9-