Geschütztes Rechtsgut der Nötigung gemäss Art. 181 StGB ist die Handlungsfreiheit bzw. die Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung des Einzelnen (BGE 134 IV 216 E. 4.4.3). Der Tatbestand der Geiselnahme gemäss Art. 185 StGB schützt einerseits die persönliche Freiheit von Geiseln und andererseits die Willensfreiheit des zu nötigenden Dritten. Der Tatbestand der Erpressung gemäss Art. 156 StGB schützt schliesslich die Rechtsgüter der persönlichen Freiheit und des Vermögens (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6S.70/2004 vom 28. Januar 2005 E. 5.1.3).