Weder lag hinsichtlich der Nötigung ein erlaubter Zweck vor, noch hat sich der Beschuldigte erlaubter Mittel bedient. Der Beschuldigte hat im Bewusstsein gehandelt, A.L. mindestens möglicherweise in seiner Handlungsfreiheit zu beschränken und ihn dadurch zu dem von ihm geforderten Verhalten, der Ablegung eines «Geständnisses», zu veranlassen, und er hat das auch mindestens in Kauf genommen. Dies, obwohl er wusste oder wissen musste, dass er die Schuld für den beruflichen Misserfolg sich selbst zuzuschreiben hatte und keinen Anspruch auf eine Geldzahlung hatte (UA act. 123 ff.; 315; 332 ff.).