3.2. Mit der Vorinstanz (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 3.2.2) hat der Beschuldigte den Tatbestand der (mehrfachen) Nötigung gemäss Art. 181 StGB erfüllt. Als Nötigungsmittel setzte er die Androhung ernstlicher Nachteile und andere Beschränkungen der Handlungsfreiheit ein. Namentlich hat er A.L. mit einer Schusswaffe und verschiedenen weiteren Gegenständen – unter massivem psychischen Druck – gedroht, ihn zu töten. Er hat damit die Willensfreiheit von A.L. beeinträchtigt und ihn zu einem vermeintlichen «Geständnis» gedrängt. Weder lag hinsichtlich der Nötigung ein erlaubter Zweck vor, noch hat sich der Beschuldigte erlaubter Mittel bedient.