Somit erweist sich die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt als unbegründet. Der Beschuldigte hat sich der qualifizierten Geiselnahme gemäss Art. 185 Ziff. 2 StGB schuldig gemacht. -8- 3. 3.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten gestützt auf den angeklagten und von ihr als erstellt erachteten Sachverhalt auch wegen Nötigung gemäss Art. 181 StGB schuldig gesprochen. Der Beschuldigte bringt mit Berufung vor, dass keine zusätzliche Verurteilung wegen Nötigung erfolgen dürfe.