Nichts zu seinen Gunsten kann der Beschuldigte daraus ableiten, dass sein Tatplan nicht darin bestanden habe, jemanden zu verletzen, sollte seine Forderung nicht erfüllt werden (Berufungsbegründung S. 5). Während der gesamten Geiselnahme – d.h. während mindestens einer halben Stunde – hat er gegenüber A.L. wiederholt zu verstehen gegeben, dass er ihn umbringen werde. Daran ändert sich nichts, dass er (später) aussagte, nie den Hintergedanken gehabt zu haben, ihn zu verletzen oder gar zu erschiessen.