Hinzu kommen diverse weitere Gegenstände, wie die Bombenattrappe, die Blechschere, der Pfefferspray und die Zange. Mit seinem Verhalten hat der Beschuldigte bei A.L. den Eindruck verstärkt, dass er sich nicht scheuen werde, seine Drohungen in die Tat umzusetzen. Ebendies hat der Beschuldigte erreichen wollen; zumal er selber ausgesagt hat, dass er mit dem Einsatz des Pfeffersprays habe bezwecken wollen, dass A.L. der Ernst der Lage bewusst werde (UA act. 290). Nichts zu seinen Gunsten kann der Beschuldigte daraus ableiten, dass sein Tatplan nicht darin bestanden habe, jemanden zu verletzen, sollte seine Forderung nicht erfüllt werden (Berufungsbegründung S. 5).