Der Beschuldigte hat A.L. denn auch zu verstehen gegeben, dass sich noch sechs Schüsse in der Waffe befinden würden, und diese reichen würden, um ihn umzubringen (UA act. 318). Des Weiteren habe er ihm gesagt, er werde ihm in die Augen schiessen, er werde jedoch ein wenig nach rechts zielen, da die Waffe nach links ziehe (VA act. 253, Protokoll der Berufungsverhandlung S. 9). Ausserdem hielt der Beschuldigte die Waffe A.L., wenn auch nur kurzzeitig, direkt an den Kopf. Hinzu kommen diverse weitere Gegenstände, wie die Bombenattrappe, die Blechschere, der Pfefferspray und die Zange.