Sodann ist auch nicht entscheidend, ob der Beschuldigte A.L. explizit mit der Waffe bedroht hat, d.h. die Schusswaffe augenblicklich schussbereit war und insoweit eine besonders naheliegende Gefahr für das Leben von A.L. bestanden hat. Massgebend ist vielmehr, dass der Beschuldigte die Waffe während des Vorfalls in greifbarer Nähe bzw. in unmittelbarer Distanz gehabt hatte. Er hätte die Waffe jederzeit wieder in die Hand nehmen können (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 20), was A.L. denn auch befürchtet hatte. Der Beschuldigte hat A.L. denn auch zu verstehen gegeben, dass sich noch sechs Schüsse in der Waffe befinden würden, und diese reichen würden, um ihn umzubringen (UA act.