Entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten kommt es dabei nicht darauf an, ob die von ihm mitgeführte Schusswaffe geladen war oder nicht. Bereits die Echtheit der Schusswaffe ist ausreichend – unabhängig davon, ob die Schusswaffe geladen oder ungeladen war – um die gegenüber dem Grundtatbestand der Geiselnahme erheblich stärkere Beeinträchtigung der Rechtsgüter von A.L. zu bejahen. Sodann ist auch nicht entscheidend, ob der Beschuldigte A.L. explizit mit der Waffe bedroht hat, d.h. die Schusswaffe augenblicklich schussbereit war und insoweit eine besonders naheliegende Gefahr für das Leben von A.L. bestanden hat.