Diese objektiv erheblich stärkere Beeinträchtigung der Rechtsgüter von A.L. war zudem vom Vorsatz des Beschuldigten getragen. Mithin ist aus dem äusseren Geschehensablauf, d.h. insbesondere den bewusst unter Einbezug der Schusswaffe und der Bombenattrappe ausgesprochenen Drohungen, ohne Weiteres darauf zu schliessen, dass der Beschuldigte im Bewusstsein gehandelt haben muss, dass sich A.L. mindestens möglicherweise zu Tode fürchten und somit stark in Mitleidenschaft gezogen würde, und er hat dies zur Erreichung seiner Ziele auch in Kauf genommen. Entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten kommt es dabei nicht darauf an, ob die von ihm mitgeführte Schusswaffe geladen war oder nicht.