seine Finger abgezwackt werden könnten, was eine schwere psychische Belastung für ihn dargestellt hat. Damit wurde A.L. in seiner persönlichen Freiheit in einem Mass beeinträchtigt, das deutlich über eine Beeinträchtigung, wie sie bereits beim Grundtatbestand der Geiselnahme vorausgesetzt wird, hinausgeht. Dies zeigt sich auch darin, dass die psychische Belastung von A.L. über den Vorfall hinaus länger angedauert hat (VA act. 254, Protokoll der Berufungsverhandlung S. 10, 13). -7-