2.3.5. Für das Obergericht ist gestützt auf die glaubhaften Aussagen von A.L. und B.L. erstellt, dass dieser durch die massiven Drohungen des Beschuldigten, die sich über mindestens eine halbe Stunde erstreckt haben, schwer in Mitleidenschaft gezogen worden ist, fürchtete er aufgrund der ausgesprochenen Drohungen und Forderungen sowie dem unberechenbar erscheinenden Verhalten des Beschuldigten, der eine vermeintlich geladene Schusswaffe und eine Bombe mit sich führte, doch ernsthaft um sein Leben und seine Existenz.