Dass sich A.L. und B.L. wahrheitswidrig abgesprochen bzw. das von ihnen Geschilderte frei erfunden hätten – wie vom Beschuldigten geltend gemacht (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 20) – ist nicht ersichtlich, zumal B.L. am besagten Tag erst gegen Ende des Vorfalls dazu gestossen ist und nur so viel zu Protokoll gegeben hat, wie sie auch selbst mitbekommen hatte. Konnte sie sich an etwas nicht mehr erinnern, hat sie dies auch eingeräumt.