wahrgenommen habe. Ferner sei sie auch davon ausgegangen bzw. habe sie nicht daran gezweifelt, dass der Beschuldigte ihren Vater jederzeit erschiessen könne (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 14). Auch sie habe den Beschuldigten zum Tatzeitpunkt als unberechenbar eingeschätzt. Des Weiteren hat sie wiederholt angegeben, dass ihr Vater extrem verängstigt und nervös gewesen sei und sie ihn noch nie in einer solchen Angst- oder Paniksituation erlebt habe (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 15 ff.). Ihre glaubhaften Schilderungen passen in das Gesamtbild der Auseinandersetzung zwischen ihrem Vater (A.L.) und dem Beschuldigten.