Auch diesbezüglich sei er von der Echtheit der Bombe ausgegangen, zumal der Beschuldigte ihm gegenüber zu einem früheren Zeitpunkt bekundet habe, eine solche bauen zu können (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 8). Der Beschuldigte hat anlässlich seiner Befragung am Tag der Festnahme denn auch eingestanden, dass die Bombenattrappe ziemlich bedrohlich ausgesehen habe (UA act. 263). All diese Umstände haben A.L. nachvollziehbar in panische Angst um ihn selbst sowie seine Existenz und diejenige seiner Familie versetzt (VA act. 32, Protokoll der Berufungsverhandlung S. 10).