erschiessen. Ferner gab er anlässlich der Berufungsverhandlung wiederholt an, den Beschuldigten als unberechenbar eingeschätzt zu haben. Es sei kein «harmloses Spiel» gewesen (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 11, 16). Auch in Bezug auf die Bombenattrappe konnte A.L. nicht ausmachen, dass es sich um eine blosse Attrappe gehandelt hat (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 8). Auch diesbezüglich sei er von der Echtheit der Bombe ausgegangen, zumal der Beschuldigte ihm gegenüber zu einem früheren Zeitpunkt bekundet habe, eine solche bauen zu können (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 8).