2.3.2. Strittig ist, ob der Beschuldigte mit seinem Verhalten die Intensität bzw. die Schwelle für die qualifizierte Geiselnahme erreicht hat. Der Beschuldigte macht im Wesentlichen geltend, dass sein Vorsatz keine erheblich stärkere Beeinträchtigung der Rechtsgüter der Geisel umfasst habe, wie es für den qualifizierten Fall vorausgesetzt werde. Die von ihm mitgeführte Waffe sei nicht geladen gewesen und er habe A.L. während des Telefonats mit D. nicht mit der Waffe bedroht. Des Weiteren habe er nie die Absicht gehabt, A.L. zu verletzen geschweige denn zu erschiessen, -5- falls seine Forderung nicht erfüllt worden wäre (Berufungsbegründung S. 5).