Da A.L. nicht hat zahlen können, hat sich der Beschuldigte – nach erfolglos versuchter räuberischer Erpressung (vorinstanzliches Urteil E. 3.3.1 ff.) – entschieden, ihn festzuhalten, um dann um 16:00 Uhr den Arbeitgeber von A.L., D., anzurufen, um das Geld von ihm zu erpressen. Anlässlich dieses Telefongesprächs hat A.L. D. mitgeteilt, dass der Beschuldigte mit einer Waffe und einer Brandbombe bei ihm sei und Fr. 50'000.00 von ihm verlange. Im Rahmen desselben Telefongesprächs hat der Beschuldigte D. mit der Frage gedroht, ob ihm denn ein Leben bzw. das Leben von A.L. nicht Fr. 20'000.00 wert sei.