2.3. 2.3.1. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und unbestritten geblieben, dass der Beschuldigte am 22. November 2019 um ca. 14:00 Uhr das Haus von A.L. durch die unverschlossene Türe betreten, A.L. dort festgehalten und unter anderem mit einer Schusswaffe, einer Bombenattrappe und diversen weiteren Gegenstände verbal wie auch nonverbal mit dem Tode bedroht hat. Der Beschuldigte hat A.L. weiter damit gedroht, das Haus anzuzünden und ihm mit der Zange einen Finger abzuzwacken. Des Weiteren hat er ihm mit einem Pfefferspray ins Gesicht gesprüht. Dieser war allerdings beinahe leer und hat deshalb kaum Wirkung entfaltet.