wie gross zum Beispiel das Risiko eines Schocks war (BGE 121 IV 269 E. 1c). Ein mögliches Kriterium ist auch die zeitliche Dauer der Bedrohung (BGE 121 IV 178 E. 2c). Die objektiv erheblich stärkere Beeinträchtigung der Rechtsgüter der Geisel muss zudem vom Vorsatz des Täters umfasst sein, was auch dann zu bejahen ist, wenn der Täter die Drohung nicht wahrmachen will oder kann (BGE 121 IV 178 E. 2d; Urteile des Bundesgerichts 6S.178/2004 vom 21. Januar 2005 und 6S.70/2004 vom 28. Januar 2005 E. 6.1).