Die Strafe ist Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren, wenn der Täter droht, die Geisel zu töten, körperlich schwer zu verletzen oder grausam zu behandeln (Art. 185 Ziff. 2 StGB). Die Rechtsgüter der Geisel müssen objektiv erheblich stärker als beim Grundtatbestand beeinträchtigt worden sein. Das entscheidende Kriterium ist in der Schwere der Beeinträchtigung der Opferinteressen zu erblicken. Massgebend ist demnach, wie sehr das Opfer durch das Vorgehen des Täters in Mitleidenschaft gezogen wurde, -4-