2.2. Den objektiven Tatbestand der Geiselnahme gemäss Art. 185 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt, wer jemandem durch Freiheitsentzug in seine Gewalt bringt. Subjektiv muss der Täter mit dem Bewusstsein handeln, dass dem Opfer durch die geplante Handlung mindestens möglicherweise gegen seinen Willen mindestens kurzfristig die Freiheit entzogen wird. Sodann muss er mit dem Willen handeln, das Opfer in die eigene Gewalt zu bringen oder dies zumindest in Kauf nehmen. Schliesslich muss er mit der Absicht oder Eventualabsicht handeln, dadurch einen Dritten zu einem bestimmten Verhalten zu nötigen.