2. 2.1. Die Vorinstanz hat den zur Anklage erhobenen Sachverhalt gestützt auf die Schilderungen der beteiligten Personen, welche – ausser im zeitlichen Ablauf – in den groben Zügen übereinstimmen, als erstellt erachtet und den Beschuldigten der qualifizierten Geiselnahme gemäss Art. 185 Ziff. 2 StGB schuldig gesprochen (vorinstanzliches Urteil E. 3.4.4 i.V.m. E. 3.1.5). Der Beschuldigte bestreitet die Qualifikation und beantragt einen Schuldspruch gemäss dem Grundtatbestand der Geiselnahme gemäss Art. 185 Ziff. 1 StGB.