3.2. Die Berufungsverhandlung mit Einvernahme von A.L. und B.L. als Auskunftspersonen und des Beschuldigten fand am 16. Juni 2023 statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen die qualifizierte Form der Tatbegehung der Geiselnahme, den vorinstanzlichen Schuldspruch wegen Nötigung, damit zusammenhängend die Strafzumessung und die vollzugsbegleitende Anordnung der ambulanten Massnahme sowie deren Dauer. Im Übrigen ist das Urteil der Vorinstanz unangefochten geblieben. Eine Überprüfung dieser unbestrittenen Punkte findet somit grundsätzlich nicht statt (Art. 404 Abs. 1 StPO).