3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 20. Dezember 2022 beantragte der Beschuldigte, dass er statt der qualifizierten Geiselnahme gemäss Art. 185 Ziff. 2 StGB nur des Grundtatbestands der Geiselnahme gemäss Art. 185 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen sei. Weiter sei er von der Nötigung gemäss Art. 181 StGB freizusprechen. Sodann beantragte er eine unbedingte Freiheitsstrafe von 26 Monaten unter Aufschub zugunsten der (nicht angefochtenen) ambulanten Massnahme, deren Dauer auf 3 Jahre zu befristen sei. Eventualiter sei die Freiheitsstrafe teilbedingt – bei einem vollziehbaren Teil von 12 Monaten – auszusprechen. -3-