2.2. Das Obergericht hob auf Berufung des Beschuldigten hin das Urteil des Bezirksgerichts Zurzach vom 24. Juni 2020 mit Beschluss vom 10. Mai 2021 auf und wies die Sache zur Durchführung der gesamten Hauptverhandlung in gesetzeskonformer Zusammensetzung an die Vorinstanz zurück. 2.3. Das Bezirksgericht Zurzach fällte am 31. August 2022 im Wesentlichen dasselbe Urteil, stellte das Verfahren hinsichtlich des Vorwurfs der Verletzung der Verkehrsregeln infolge Verjährung ein und reduzierte die Freiheitsstrafe von 4 Jahren auf 3 ¾ Jahre.