Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2022.307 (SST.2020.13; ST.2019.1938) Urteil vom 16. Juni 2023 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Vasvary Gerichtsschreiberin i.V. Kaileswaran Anklägerin Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, Wildischachenstrasse 14, 5200 Brugg AG Privatkläger A.L._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Bulaty, […] Beschuldigter C._____, geboren am tt.mm.1966, von Wohlen AG, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Peter Conrad, […] Gegenstand Versuchte räuberische Erpressung, Geiselnahme, Nötigung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft erhob am 9. März 2020 Anklage gegen den Beschuldigten wegen mehrfacher versuchter qualifizierter räuberischer Erpressung, qualifizierter Geiselnahme, Nötigung, Drohung, Wider- handlung gegen das Waffengesetz, Hausfriedensbruchs sowie Verletzung der Verkehrsregeln. 2. 2.1. Das Bezirksgericht Zurzach sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 24. Juni 2020 wegen mehrfacher versuchter räuberischer Erpressung, qualifizierter Geiselnahme, Nötigung, Drohung, Widerhandlung gegen das Waffengesetz, Hausfriedensbruchs sowie Verletzung der Verkehrsregeln schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren sowie zu einer Busse von Fr. 120.00, ersatzweise 1 Tag Freiheitsstrafe. Weiter ordnete es eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme an, zog die beschlagnahmten Gegenstände ein, auferlegte dem Beschuldigten ein Kontaktverbot zu A.L. und B.L. und verpflichtete den Beschuldigten infolge Anerkennung zur Bezahlung je einer Genugtuung an die beiden. 2.2. Das Obergericht hob auf Berufung des Beschuldigten hin das Urteil des Bezirksgerichts Zurzach vom 24. Juni 2020 mit Beschluss vom 10. Mai 2021 auf und wies die Sache zur Durchführung der gesamten Haupt- verhandlung in gesetzeskonformer Zusammensetzung an die Vorinstanz zurück. 2.3. Das Bezirksgericht Zurzach fällte am 31. August 2022 im Wesentlichen dasselbe Urteil, stellte das Verfahren hinsichtlich des Vorwurfs der Verletzung der Verkehrsregeln infolge Verjährung ein und reduzierte die Freiheitsstrafe von 4 Jahren auf 3 ¾ Jahre. 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 20. Dezember 2022 beantragte der Beschuldigte, dass er statt der qualifizierten Geiselnahme gemäss Art. 185 Ziff. 2 StGB nur des Grundtatbestands der Geiselnahme gemäss Art. 185 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen sei. Weiter sei er von der Nötigung gemäss Art. 181 StGB freizusprechen. Sodann beantragte er eine unbedingte Freiheitsstrafe von 26 Monaten unter Aufschub zugunsten der (nicht angefochtenen) ambulanten Massnahme, deren Dauer auf 3 Jahre zu befristen sei. Eventualiter sei die Freiheitsstrafe teilbedingt – bei einem vollziehbaren Teil von 12 Monaten – auszusprechen. -3- 3.2. Die Berufungsverhandlung mit Einvernahme von A.L. und B.L. als Auskunftspersonen und des Beschuldigten fand am 16. Juni 2023 statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen die qualifizierte Form der Tatbegehung der Geiselnahme, den vorinstanzlichen Schuldspruch wegen Nötigung, damit zusammenhängend die Strafzumessung und die vollzugsbegleitende Anordnung der ambulanten Massnahme sowie deren Dauer. Im Übrigen ist das Urteil der Vorinstanz unangefochten geblieben. Eine Überprüfung dieser unbestrittenen Punkte findet somit grundsätzlich nicht statt (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Die Vorinstanz hat den zur Anklage erhobenen Sachverhalt gestützt auf die Schilderungen der beteiligten Personen, welche – ausser im zeitlichen Ablauf – in den groben Zügen übereinstimmen, als erstellt erachtet und den Beschuldigten der qualifizierten Geiselnahme gemäss Art. 185 Ziff. 2 StGB schuldig gesprochen (vorinstanzliches Urteil E. 3.4.4 i.V.m. E. 3.1.5). Der Beschuldigte bestreitet die Qualifikation und beantragt einen Schuldspruch gemäss dem Grundtatbestand der Geiselnahme gemäss Art. 185 Ziff. 1 StGB. 2.2. Den objektiven Tatbestand der Geiselnahme gemäss Art. 185 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt, wer jemandem durch Freiheitsentzug in seine Gewalt bringt. Subjektiv muss der Täter mit dem Bewusstsein handeln, dass dem Opfer durch die geplante Handlung mindestens möglicherweise gegen seinen Willen mindestens kurzfristig die Freiheit entzogen wird. Sodann muss er mit dem Willen handeln, das Opfer in die eigene Gewalt zu bringen oder dies zumindest in Kauf nehmen. Schliesslich muss er mit der Absicht oder Eventualabsicht handeln, dadurch einen Dritten zu einem bestimmten Verhalten zu nötigen. Die Strafe ist Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren, wenn der Täter droht, die Geisel zu töten, körperlich schwer zu verletzen oder grausam zu behandeln (Art. 185 Ziff. 2 StGB). Die Rechtsgüter der Geisel müssen objektiv erheblich stärker als beim Grundtatbestand beeinträchtigt worden sein. Das entscheidende Kriterium ist in der Schwere der Beeinträchtigung der Opferinteressen zu erblicken. Massgebend ist demnach, wie sehr das Opfer durch das Vorgehen des Täters in Mitleidenschaft gezogen wurde, -4- wie gross zum Beispiel das Risiko eines Schocks war (BGE 121 IV 269 E. 1c). Ein mögliches Kriterium ist auch die zeitliche Dauer der Bedrohung (BGE 121 IV 178 E. 2c). Die objektiv erheblich stärkere Beeinträchtigung der Rechtsgüter der Geisel muss zudem vom Vorsatz des Täters umfasst sein, was auch dann zu bejahen ist, wenn der Täter die Drohung nicht wahrmachen will oder kann (BGE 121 IV 178 E. 2d; Urteile des Bundesgerichts 6S.178/2004 vom 21. Januar 2005 und 6S.70/2004 vom 28. Januar 2005 E. 6.1). 2.3. 2.3.1. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und unbestritten geblieben, dass der Beschuldigte am 22. November 2019 um ca. 14:00 Uhr das Haus von A.L. durch die unverschlossene Türe betreten, A.L. dort festgehalten und unter anderem mit einer Schusswaffe, einer Bombenattrappe und diversen weiteren Gegenstände verbal wie auch nonverbal mit dem Tode bedroht hat. Der Beschuldigte hat A.L. weiter damit gedroht, das Haus anzuzünden und ihm mit der Zange einen Finger abzuzwacken. Des Weiteren hat er ihm mit einem Pfefferspray ins Gesicht gesprüht. Dieser war allerdings beinahe leer und hat deshalb kaum Wirkung entfaltet. Der Beschuldigte hat von A.L. ein Geständnis verlangt, dass dieser schuld daran sei, dass er seit Januar 2019 keine weiteren Aufträge der X AG. mehr erhalten habe. Daraufhin hat der Beschuldigte zusätzlich eine Zahlung in der Höhe von Fr. 50'000.00 bzw. später noch Fr. 20'000.00 verlangt. Da A.L. nicht hat zahlen können, hat sich der Beschuldigte – nach erfolglos versuchter räuberischer Erpressung (vorinstanzliches Urteil E. 3.3.1 ff.) – entschieden, ihn festzuhalten, um dann um 16:00 Uhr den Arbeitgeber von A.L., D., anzurufen, um das Geld von ihm zu erpressen. Anlässlich dieses Telefongesprächs hat A.L. D. mitgeteilt, dass der Beschuldigte mit einer Waffe und einer Brandbombe bei ihm sei und Fr. 50'000.00 von ihm verlange. Im Rahmen desselben Telefongesprächs hat der Beschuldigte D. mit der Frage gedroht, ob ihm denn ein Leben bzw. das Leben von A.L. nicht Fr. 20'000.00 wert sei. 2.3.2. Strittig ist, ob der Beschuldigte mit seinem Verhalten die Intensität bzw. die Schwelle für die qualifizierte Geiselnahme erreicht hat. Der Beschuldigte macht im Wesentlichen geltend, dass sein Vorsatz keine erheblich stärkere Beeinträchtigung der Rechtsgüter der Geisel umfasst habe, wie es für den qualifizierten Fall vorausgesetzt werde. Die von ihm mitgeführte Waffe sei nicht geladen gewesen und er habe A.L. während des Telefonats mit D. nicht mit der Waffe bedroht. Des Weiteren habe er nie die Absicht gehabt, A.L. zu verletzen geschweige denn zu erschiessen, -5- falls seine Forderung nicht erfüllt worden wäre (Berufungsbegründung S. 5). 2.3.3. A.L. wurde mehrfach und erneut vor Obergericht einvernommen. Er hat zu Protokoll gegeben, dass er den Beschuldigten bereits im Jahre 1988 kennengelernt habe. Sie hätten beide im gleichen Dorf gewohnt. Seither hätten die beiden eine freundschaftliche Beziehung miteinander gepflegt und sich auch öfters getroffen. A.L. hat weiter ausgeführt, dass er als EDV- Verantwortlicher bei der X AG. tätig sei. Im Jahre 2014 habe die X AG. einen neuen Mitarbeiter gesucht. Er habe daraufhin den Beschuldigten seinem Vorgesetzten, D., vorgeschlagen, da der Beschuldigte seines Erachtens die Voraussetzungen für die Stelle «Support-EDV» erfüllt habe. Der Beschuldigte habe ihn folglich bei der Arbeit unterstützt (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4). 2.3.4. A.L. hat konstant, schlüssig und glaubhaft ausgesagt, nicht gewusst zu haben, dass die Schusswaffe des Beschuldigten – aufgrund fehlender Patronen – objektiv ungefährlich gewesen sei. Auf die Frage, ob er ernsthaft davon ausgegangen sei, der Beschuldigte könne ihm etwas antun – zumal der Beschuldigte doch Freund und (ehemaliger) Arbeitskollege gewesen sei –, führte er nachvollziehbar aus, dass er gerade aufgrund der jahrelangen Bekanntschaft geglaubt habe, der Beschuldigte werde seine Drohung bei Ausbleiben der Zahlung bzw. seiner Forderungen wahrmachen (VA act. 33; Protokoll der Berufungsbegründung S. 8, 10 ff.). Er habe ernsthaft befürchtet, der Beschuldigte könne ihn jederzeit erschiessen. Ferner gab er anlässlich der Berufungsverhandlung wiederholt an, den Beschuldigten als unberechenbar eingeschätzt zu haben. Es sei kein «harmloses Spiel» gewesen (Protokoll der Berufungs- verhandlung S. 11, 16). Auch in Bezug auf die Bombenattrappe konnte A.L. nicht ausmachen, dass es sich um eine blosse Attrappe gehandelt hat (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 8). Auch diesbezüglich sei er von der Echtheit der Bombe ausgegangen, zumal der Beschuldigte ihm gegenüber zu einem früheren Zeitpunkt bekundet habe, eine solche bauen zu können (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 8). Der Beschuldigte hat anlässlich seiner Befragung am Tag der Festnahme denn auch eingestanden, dass die Bombenattrappe ziemlich bedrohlich ausgesehen habe (UA act. 263). All diese Umstände haben A.L. nachvollziehbar in panische Angst um ihn selbst sowie seine Existenz und diejenige seiner Familie versetzt (VA act. 32, Protokoll der Berufungsverhandlung S. 10). Die glaubhaften Ausführungen von A.L. stehen sodann im Einklang mit den Aussagen seiner Tochter, B.L.. Sie hat anlässlich der Berufungsverhandlung glaubhaft zu Protokoll gegeben, dass sie von der Echtheit der Pistole überzeugt gewesen sei und diese als Bedrohung -6- wahrgenommen habe. Ferner sei sie auch davon ausgegangen bzw. habe sie nicht daran gezweifelt, dass der Beschuldigte ihren Vater jederzeit erschiessen könne (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 14). Auch sie habe den Beschuldigten zum Tatzeitpunkt als unberechenbar eingeschätzt. Des Weiteren hat sie wiederholt angegeben, dass ihr Vater extrem verängstigt und nervös gewesen sei und sie ihn noch nie in einer solchen Angst- oder Paniksituation erlebt habe (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 15 ff.). Ihre glaubhaften Schilderungen passen in das Gesamtbild der Auseinandersetzung zwischen ihrem Vater (A.L.) und dem Beschuldigten. Dass sich A.L. und B.L. wahrheitswidrig abgesprochen bzw. das von ihnen Geschilderte frei erfunden hätten – wie vom Beschuldigten geltend gemacht (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 20) – ist nicht ersichtlich, zumal B.L. am besagten Tag erst gegen Ende des Vorfalls dazu gestossen ist und nur so viel zu Protokoll gegeben hat, wie sie auch selbst mitbekommen hatte. Konnte sie sich an etwas nicht mehr erinnern, hat sie dies auch eingeräumt. So hat sie auf die Frage, ob der Beschuldigte – wie von A.L. berichtet – ihr gegenüber gesagt habe, sich auf die Seite zu stellen, damit er nicht sie, sondern ihren Vater treffe, denn auch ausgesagt, dass sie das nicht mehr wisse (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 14). Auch auf die Frage hinsichtlich der Zange hat sie ausgesagt, dass sie dem Beschuldigten zwar geholfen habe, die Zange einzupacken, doch könne sie sich nicht mehr daran erinnern, was der Beschuldigte mit der Zange vorgehabt habe (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 15). 2.3.5. Für das Obergericht ist gestützt auf die glaubhaften Aussagen von A.L. und B.L. erstellt, dass dieser durch die massiven Drohungen des Beschuldigten, die sich über mindestens eine halbe Stunde erstreckt haben, schwer in Mitleidenschaft gezogen worden ist, fürchtete er aufgrund der ausgesprochenen Drohungen und Forderungen sowie dem unberechenbar erscheinenden Verhalten des Beschuldigten, der eine vermeintlich geladene Schusswaffe und eine Bombe mit sich führte, doch ernsthaft um sein Leben und seine Existenz. Er musste über eine subjektiv als sehr lange empfundene Zeit mit der Befürchtung klarkommen, dass er jederzeit erschossen werden könnte, sein Haus angezündet würde oder seine Finger abgezwackt werden könnten, was eine schwere psychische Belastung für ihn dargestellt hat. Damit wurde A.L. in seiner persönlichen Freiheit in einem Mass beeinträchtigt, das deutlich über eine Beeinträchtigung, wie sie bereits beim Grundtatbestand der Geiselnahme vorausgesetzt wird, hinausgeht. Dies zeigt sich auch darin, dass die psychische Belastung von A.L. über den Vorfall hinaus länger angedauert hat (VA act. 254, Protokoll der Berufungsverhandlung S. 10, 13). -7- Diese objektiv erheblich stärkere Beeinträchtigung der Rechtsgüter von A.L. war zudem vom Vorsatz des Beschuldigten getragen. Mithin ist aus dem äusseren Geschehensablauf, d.h. insbesondere den bewusst unter Einbezug der Schusswaffe und der Bombenattrappe ausgesprochenen Drohungen, ohne Weiteres darauf zu schliessen, dass der Beschuldigte im Bewusstsein gehandelt haben muss, dass sich A.L. mindestens möglicherweise zu Tode fürchten und somit stark in Mitleidenschaft gezogen würde, und er hat dies zur Erreichung seiner Ziele auch in Kauf genommen. Entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten kommt es dabei nicht darauf an, ob die von ihm mitgeführte Schusswaffe geladen war oder nicht. Bereits die Echtheit der Schusswaffe ist ausreichend – unabhängig davon, ob die Schusswaffe geladen oder ungeladen war – um die gegenüber dem Grundtatbestand der Geiselnahme erheblich stärkere Beeinträchtigung der Rechtsgüter von A.L. zu bejahen. Sodann ist auch nicht entscheidend, ob der Beschuldigte A.L. explizit mit der Waffe bedroht hat, d.h. die Schusswaffe augenblicklich schussbereit war und insoweit eine besonders naheliegende Gefahr für das Leben von A.L. bestanden hat. Massgebend ist vielmehr, dass der Beschuldigte die Waffe während des Vorfalls in greifbarer Nähe bzw. in unmittelbarer Distanz gehabt hatte. Er hätte die Waffe jederzeit wieder in die Hand nehmen können (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 20), was A.L. denn auch befürchtet hatte. Der Beschuldigte hat A.L. denn auch zu verstehen gegeben, dass sich noch sechs Schüsse in der Waffe befinden würden, und diese reichen würden, um ihn umzubringen (UA act. 318). Des Weiteren habe er ihm gesagt, er werde ihm in die Augen schiessen, er werde jedoch ein wenig nach rechts zielen, da die Waffe nach links ziehe (VA act. 253, Protokoll der Berufungsverhandlung S. 9). Ausserdem hielt der Beschuldigte die Waffe A.L., wenn auch nur kurzzeitig, direkt an den Kopf. Hinzu kommen diverse weitere Gegenstände, wie die Bombenattrappe, die Blechschere, der Pfefferspray und die Zange. Mit seinem Verhalten hat der Beschuldigte bei A.L. den Eindruck verstärkt, dass er sich nicht scheuen werde, seine Drohungen in die Tat umzusetzen. Ebendies hat der Beschuldigte erreichen wollen; zumal er selber ausgesagt hat, dass er mit dem Einsatz des Pfeffersprays habe bezwecken wollen, dass A.L. der Ernst der Lage bewusst werde (UA act. 290). Nichts zu seinen Gunsten kann der Beschuldigte daraus ableiten, dass sein Tatplan nicht darin bestanden habe, jemanden zu verletzen, sollte seine Forderung nicht erfüllt werden (Berufungsbegründung S. 5). Während der gesamten Geiselnahme – d.h. während mindestens einer halben Stunde – hat er gegenüber A.L. wiederholt zu verstehen gegeben, dass er ihn umbringen werde. Daran ändert sich nichts, dass er (später) aussagte, nie den Hintergedanken gehabt zu haben, ihn zu verletzen oder gar zu erschiessen. Somit erweist sich die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt als unbegründet. Der Beschuldigte hat sich der qualifizierten Geiselnahme gemäss Art. 185 Ziff. 2 StGB schuldig gemacht. -8- 3. 3.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten gestützt auf den angeklagten und von ihr als erstellt erachteten Sachverhalt auch wegen Nötigung gemäss Art. 181 StGB schuldig gesprochen. Der Beschuldigte bringt mit Berufung vor, dass keine zusätzliche Verurteilung wegen Nötigung erfolgen dürfe. 3.2. Mit der Vorinstanz (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 3.2.2) hat der Beschuldigte den Tatbestand der (mehrfachen) Nötigung gemäss Art. 181 StGB erfüllt. Als Nötigungsmittel setzte er die Androhung ernstlicher Nachteile und andere Beschränkungen der Handlungsfreiheit ein. Namentlich hat er A.L. mit einer Schusswaffe und verschiedenen weiteren Gegenständen – unter massivem psychischen Druck – gedroht, ihn zu töten. Er hat damit die Willensfreiheit von A.L. beeinträchtigt und ihn zu einem vermeintlichen «Geständnis» gedrängt. Weder lag hinsichtlich der Nötigung ein erlaubter Zweck vor, noch hat sich der Beschuldigte erlaubter Mittel bedient. Der Beschuldigte hat im Bewusstsein gehandelt, A.L. mindestens möglicherweise in seiner Handlungsfreiheit zu beschränken und ihn dadurch zu dem von ihm geforderten Verhalten, der Ablegung eines «Geständnisses», zu veranlassen, und er hat das auch mindestens in Kauf genommen. Dies, obwohl er wusste oder wissen musste, dass er die Schuld für den beruflichen Misserfolg sich selbst zuzuschreiben hatte und keinen Anspruch auf eine Geldzahlung hatte (UA act. 123 ff.; 315; 332 ff.). Diese Nötigungen stehen in echter Konkurrenz zur Geiselnahme sowie der versuchten räuberischen Erpressung: Geschütztes Rechtsgut der Nötigung gemäss Art. 181 StGB ist die Handlungsfreiheit bzw. die Freiheit der Willensbildung und Willens- betätigung des Einzelnen (BGE 134 IV 216 E. 4.4.3). Der Tatbestand der Geiselnahme gemäss Art. 185 StGB schützt einerseits die persönliche Freiheit von Geiseln und andererseits die Willensfreiheit des zu nötigenden Dritten. Der Tatbestand der Erpressung gemäss Art. 156 StGB schützt schliesslich die Rechtsgüter der persönlichen Freiheit und des Vermögens (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6S.70/2004 vom 28. Januar 2005 E. 5.1.3). Die Nötigung zum Nachteil von A.L. hat zwar – wie auch bei der Geiselnahme sowie der versuchten räuberischen Erpressung zu seinen Lasten – die persönliche Freiheit betroffen. Allerdings lag der Nötigung ein anderer Sachverhalt zu Grunde, nämlich die Abnötigung des «Geständnisses». Bei der Geiselnahme und der versuchten räuberischen Erpressung war hingegen in erster Linie die Bewegungsfreiheit zur Vornahme einer Vermögensdisposition betroffen. Hinzu kommt, dass sich -9- die Geiselnahme und die räuberische Erpressung auch gegen einen Dritten, nämlich den Arbeitgeber von A.L., D., gerichtet haben. Das ursprüngliche Ziel des Beschuldigten war es, von A.L. die «Wahrheit» zu erfahren (UA act. 27). Erst im späteren Verlauf und mit zunehmender Eskalation der Situation hat sich der Beschuldigte entschieden, A.L. die Freiheit zu entziehen und eine Zahlung von D. zu verlangen. Dass der Beschuldigte bereits zu Beginn der Auseinandersetzung eine Geiselnahme geplant hatte, lässt sich nicht erstellen. Das Drängen zum Geständnis erscheint somit nicht als Begleiterscheinung der räuberischen Erpressung oder der qualifizierten Geiselnahme. Zwischen der versuchten räuberischen Erpressung sowie der qualifizierten Geiselnahme und der Nötigung besteht somit echte Konkurrenz, wobei die nicht unerhebliche Überschneidung der massgeblichen Nötigungs- handlungen im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_880/2009 vom 30. März 2010 mit Verweis auf BGE 117 IV 259 E. 6; vgl. auch BGE 141 IV 104 E. 3.2). Die Berufung des Beschuldigten erweist sich in diesem Punkt somit als unbegründet. 4. 4.1. Der Beschuldigte hat sich wegen qualifizierter Geiselnahme gemäss Art. 185 Ziff. 2 StGB, mehrfacher versuchter räuberischer Erpressung gemäss Art. 156 Ziff. 3 i.V.m. Art. 140 Ziff. 1 i.V.m Art. 22 Abs. 1 StGB, Nötigung gemäss Art. 181 StGB, Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB, Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG sowie Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB schuldig gemacht und ist dafür angemessen zu bestrafen. 4.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.). Darauf kann verwiesen werden. 4.3. 4.3.1. Die Einsatzstrafe ist für die schwerste Straftat festzusetzen. Es handelt sich dabei aufgrund des abstrakten Strafrahmens um die qualifizierte Geisel- nahme. Der Tatbestand der qualifizierten Geiselnahme gemäss Art. 185 Ziff. 2 StGB sieht eine Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren vor. Das Gericht misst die Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens nach dem - 10 - Verschulden zu (Art. 47 Abs. 1 StGB). Ausgangspunkt für die Bestimmung des Verschuldens ist die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Das durch Art. 185 StGB geschützte Rechtsgut ist die persönliche Freiheit der Geisel und die Willensfreiheit des zu nötigenden Dritten (BGE 121 IV 178 E. 2a). Der Beschuldigte hat bei der Geiselnahme vom 22. Mai 2019 zum Nachteil von A.L. Letzteren während mindestens einer halben Stunde in dessen Haus in F. festgehalten und mit dem Tode bedroht. Dabei wurde A.L. schwer in Mitleidenschaft gezogen, fürchtete er aufgrund der ausgesprochenen Drohungen und Forderungen sowie dem unberechenbar erscheinenden Verhalten des Beschuldigten, der eine vermeintlich geladene Schusswaffe und eine Bombe mit sich führte, doch ernsthaft um sein Leben und seine Existenz. Er musste über eine subjektiv als sehr lange empfundene Zeit mit der Befürchtung klarkommen, dass er jederzeit erschossen werden könnte, sein Haus angezündet würde oder seine Finger abgezwackt werden könnten, was eine schwere psychische Belastung für ihn dargestellt hat. Damit wurde A.L. in seiner persönlichen Freiheit in einem Mass beeinträchtigt, das deutlich über eine Beeinträchtigung, wie sie bereits beim Grundtatbestand der Geiselnahme vorausgesetzt wird, hinausgeht. Die psychische Belastung von A.L. hat sodann über den Vorfall hinaus angedauert. Insgesamt ist innerhalb des qualifizierten Strafrahmens und der davon erfassten Erscheinungsformen von Geiselnahmen von einer mittelschweren Beeinträchtigung des geschützten Rechtsguts der persönlichen Freiheit von A.L. auszugehen. Sodann wurde der Arbeitgeber von A.L., D., aufgrund der ausgestossenen Todesdrohungen und der Unberechenbarkeit der Situation erheblich in seiner Willensfreiheit betroffen. Der Beschuldigte ist zwar planmässig vorgegangen. Die mitgeführte Schusswaffe und die Bombenattrappe haben jedoch in erster Linie dazu gedient, den von ihm ausgesprochenen Drohungen und Forderungen entsprechendes Gewicht zu verleihen. Die Art und Weise der Tatbegehung und damit einhergehend die Verwerflichkeit des Handels des Beschuldigten ist damit nicht wesentlich über die Erfüllung des qualifizierten Tatbestands, der eine ernsthaft erscheinende Androhung, die Geisel zu töten, körperlich schwer zu verletzten oder grausam zu behandeln, erfordert, hinausgegangen, zumal beim qualifizierten Tatbestand eine objektiv erheblich stärkere Beeinträchtigung der Rechtsgüter der Geisel nötig ist, was bei bloss verbalen Drohungen nur ausnahmsweise der Fall sein dürfte. Diese Umstände wirken sich somit neutral aus. Mildernde Umstände im Sinne von Art. 185 Ziff. 4 StGB sind vorliegend nicht ersichtlich, zumal es hauptsächlich dem Heimkommen und Intervenieren von B.L. und der Zustimmung zur Überweisung des - 11 - geforderten Betrags durch D. zu verdanken ist, dass die Geiselnahme von A.L. nicht noch länger angedauert hat. Dem Beschuldigten wurde im Gutachten von Dr. med. E. vom 14. November 2019 eine leicht- bis mittelgradige Verminderung der Schuldfähigkeit attestiert. Dennoch hat er über ein nicht unerhebliches Mass an Entscheidungsfreiheit verfügt. Auch wenn sich der Beschuldigte subjektiv ungerecht behandelt gefühlt hatte, so hätten doch offensichtlich andere Mittel als eine Geiselnahme bestanden, um A.L. und D. zur Rede zu stellen oder von ihnen eine Zahlung zu erhalten. Je leichter es aber für den Beschuldigten – unter Berücksichtigung seiner leicht- bis mittelgradig verminderten Schuldfähigkeit – gewesen wäre, die persönliche Freiheit und die Willensfreiheit von A.L. und D. zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit einhergehend das Verschulden (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Insgesamt wäre bei unverminderter Schuldfähigkeit von einem mittelschweren Verschulden auszugehen. Die leicht- bis mittelgradig verminderte Schuldfähigkeit führt dazu, dass nur noch von einem leichten bis mittelschweren Verschulden auszugehen ist. Angemessen ist dafür in Relation zum qualifizierten Strafrahmen von drei bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe und den davon erfassten Geiselnahmen eine Einsatzstrafe von 4 ½ Jahren. 4.3.2. An sich wäre die bis anhin ermittelte Freiheitsstrafe aufgrund der weiteren Straftaten (versuchte räuberische Erpressung, Nötigung, Drohung, Widerhandlung gegen das Waffengesetz sowie Hausfriedensbruch) angemessen zu erhöhen bzw. es wäre – dort, wo dies bei konkreter Betrachtung aufgrund der Schwere des jeweiligen Verschuldens und der Zweckmässigkeit möglich wäre – zusätzlich eine Geldstrafe auszu- sprechen. Dies kann jedoch unterbleiben, da bereits für die qualifizierte Geiselnahme auch unter Berücksichtigung der sich positiv auswirkenden Täterkomponente und der Verletzung des Beschleunigungsgebots (siehe je nachstehend) eine höhere als die von der Vorinstanz ausgesprochene Freiheitsstrafe von 3 ¾ Jahren auszusprechen wäre, was aufgrund des Verschlechterungsverbots jedoch nicht möglich ist (Art. 391 Abs. 2 StPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3, demzufolge nicht zu beanstanden ist, dass die weiteren Delikte nicht mehr im Einzelnen asperiert werden, wenn eine Strafe aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht zu Lasten der beschuldigten Person abgeändert werden darf). Nach dem Gesagten bleibt es bei der von der Vorinstanz ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 3 ¾ Jahren. - 12 - 4.4. Hinsichtlich der Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf (vgl. aktueller Strafregisterauszug), was jedoch als Normalfall gilt und neutral zu werten ist (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4). Das gilt auch für den Umstand, dass sich der Beschuldigte seit der Tatbegehung wohlverhalten hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_499/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 1.4). Der Beschuldigte hat sich weitgehend geständig gezeigt. Auch wenn er mitunter nur zugegeben hat, was ohnehin auf der Hand gelegen hat und seine Reue nicht über eine blosse Tatfolgenreue hinauszugehen scheint, so ist doch nicht zu verkennen, dass er die die Strafverfolgung und Wahrheitsfindung durch seine Geständnisse erleichtert und verkürzt hat, was zu seinen Gunsten zu berücksichtigen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_891/2017 vom 20. Dezember 2017). Weitere Faktoren, welche sich im Rahmen der Täterkomponente strafmindernd oder straferhöhend auswirken könnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere erweist sich die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten als maximal durchschnittlich. Er ist ledig und hat keine familiären Verpflichtungen. Das Bundesgericht hat wiederholt betont, dass eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen ist (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1053/2018 vom 26. Februar 2019 E. 3.4 mit Hinweis). Es ist zwar unbestritten, dass ein Strafvollzug eine Belastung darstellt. Die Verbüssung einer Freiheitstrafe ist jedoch für jede Person mit einer gewissen Härte verbunden. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschuldigte von einer auszusprechenden Freiheitsstrafe härter getroffen würde als jede andere beruflich und sozial integrierte Person. Auch sein Alter führt nicht zur Annahme einer erhöhten Strafempfindlichkeit (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_291/2012 vom 16. Juli 2013 E. 6.3 mit Hinweisen). Insgesamt überwiegen die positiven Faktoren, so dass sich die Täterkomponente – insbesondere aufgrund der weitgehend erfolgten Geständnisse – im Umfang von 3 Monaten strafmindernd auswirkt. 5. 5.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze des Beschleunigungsgebots wiederholt dargelegt (statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 6B_1399/2021 vom 7. Dezember 2022 E. 4.2; BGE 143 IV 373). Darauf kann verwiesen werden. Der Beschuldigte wurde am 22. Mai 2019 verhaftet. Es wurden zwei Einvernahmen durchgeführt. Am 22. August 2019 wurde er aus der Haft entlassen. Die Mitteilung des Verfahrensabschlusses erfolgte am 2. März - 13 - 2020. Am 9. März 2020 wurde gegen den Beschuldigen Anklage erhoben. Zwischen der Verhaftung des Beschuldigten und der Anklageerhebung sind knapp 10 Monate vergangen. In der Folge lud die Vorinstanz mit Verfügung vom 5. Mai 2020 auf den 24. Juni 2020 zur Hauptverhandlung ein. Das Urteilsdispositiv wurde dem Beschuldigten am 26. Juni 2020 zugestellt, worauf er gleichentags die Berufung angemeldet hat. Das begründete Urteil wurde dem Beschuldigten am 12. August 2020 zugestellt. Mit Beschluss vom 10. Mai 2021 hob das Obergericht zufolge fehlerhafter Besetzung das Urteil des Bezirksgerichts Zurzach vom 24. Juni 2020 auf und wies die Sache zur erneuten Durchführung der gesamten Hauptverhandlung zurück. Die Vorinstanz lud mit Verfügung vom 19. August 2021 auf den 27. Oktober 2021 erneut zur Hauptverhandlung ein. Die Hauptverhandlung vom 27. Oktober 2021 wurde jedoch mit Verfügung vom 26. Oktober 2021 zufolge Verhandlungsunfähigkeit des Beschuldigten abgesagt. Nach mehrfachen Erkundigungen seitens der Vorinstanz nach dem Gesundheitszustand des Beschuldigten wurde mit Verfügung vom 18. Mai 2022 zur erneuten Hauptverhandlung am 31. August 2022 vorgeladen. Das Urteilsdispositiv wurde dem Beschuldigten am 6. September 2022 zugestellt. Am 7. September 2022 hat der Beschuldigte die Berufung angemeldet. Das begründete Urteil wurde dem Beschuldigtem am 30. November 2022 zugestellt. Mithin dauerte allein das vorinstanzliche Verfahren fast 2 ½ Jahre was – auch unter Berücksichtigung der zeitweisen Verhandlungsunfähigkeit des Beschuldigten – zu lange erscheint. Am 20. Dezember 2022 erklärte der Beschuldigte die Berufung. Mit Verfügung vom 15. Mai 2023, und damit rund fünf Monate nach Eingang der Berufungserklärung, wurde schliesslich zur Verhandlung auf den 16. Juni 2023 vorgeladen. Das obergerichtliche Verfahren dauerte weniger als ein halbes Jahr, worin offensichtlich keine Verletzung des Beschleunigungsgebots liegt. Seit der Strafanzeige vom 22. Mai 2019 sind mittlerweile mehr als 4 Jahre verstrichen. Unter diesen Umständen liegt eine Verletzung des Beschleunigungsgebots vor, was – wie bereits festgehalten – haupt- sächlich auf das vorinstanzliche Verfahren zurückzuführen ist. Sie ist im Urteilsdispositiv festzustellen und ihr ist mit einer Strafreduktion von 3 Monaten Rechnung zu tragen. 5.2. Soweit sich der Beschuldigte auf eine Strafmilderung gemäss Art. 48 lit. e StGB beruft (vgl. zur Abgrenzung zur Verletzung des Beschleunigungs- gebots: Urteil des Bundesgerichts 6B_260/2020 vom 2. Juli 2020 E. 2.3.5), ist Folgendes festzuhalten: Der Strafmilderungsgrund infolge langen Zeitablaufs im Sinne von Art. 48 lit. e StGB ist in jedem Fall zu berücksichtigen, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind und der Täter sich in dieser Zeit - 14 - wohlverhalten hat (BGE 140 IV 145: Zusammenfassung der Recht- sprechung). Zeitlich massgebend ist das zweitinstanzliche kantonale Urteil (Urteil des Bundesgerichts 6B_56/2017 vom 19. April 2017 E. 3.1 mit Hinweisen). Bei der vorliegend zu beurteilenden versuchten räuberischen Erpressung i.S.v. Art. 156 Ziff. 3 i.V.m. Art. 140 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB und der qualifizierten Geiselnahme gemäss Art. 185 Ziff. 2 StGB verjährt die Strafverfolgung in 15 Jahren (Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB). Bei der Drohung nach Art. 180 StGB, der Nötigung gemäss Art. 181 StGB, dem Hausfriedensbruch nach Art. 186 StGB und der Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG verjährt die Strafverfolgung in 10 Jahren (Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB). Die Taten sind am 22. Mai 2019 erfolgt. Zwei Drittel der Verjährungsfrist sind noch nicht verstrichen. Damit rechtfertigt sich eine über die Verletzung des Beschleunigungsgebots hinausgehende zusätzliche Strafreduktion nicht. 6. 6.1. Die Vorinstanz hat eine ambulante therapeutische Massnahme zur Behandlung der Persönlichkeitsstörung des Beschuldigten gemäss Art. 63 StGB angeordnet, wobei ebenfalls eine kontrollierte Abstinenz von Suchtstoffen einzufordern sei (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 5.1, S. 43 ff.). Die Anordnung einer ambulanten Massnahme gemäss Art. 63 StGB ist im Berufungsverfahren unbestritten geblieben. Umstritten ist jedoch, ob die Freiheitsstrafe gestützt auf Art. 63 Abs. 2 StGB zu Gunsten der ambulanten Massnahme aufzuschieben ist. Des Weiteren sei die Massnahmedauer auf drei Jahre zu befristen. 6.2. Gemäss Art. 63 Abs. 2 StGB kann das Gericht den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen Freiheitsstrafe zu Gunsten einer ambulanten Massnahme aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen. Diese Voraussetzungen für einen Aufschub der Freiheitsstrafe gemäss Art. 63 Abs. 2 StGB sind vorliegend nicht erfüllt. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine ambulante Massnahme grundsätzlich gleichzeitig mit dem Strafvollzug durchzuführen. Der Aufschub ist die Ausnahme. Er ist an zwei Voraussetzungen gebunden. Einerseits muss der Täter ungefährlich und andererseits die ambulante Therapie vordringlich sein. Ein Aufschub muss sich aus Gründen der Heilbehandlung hinreichend rechtfertigen (BGE 129 IV 161 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_53/2017 vom 2. Mai 2017 E. 1.3 mit Hinweisen). - 15 - Dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten von Dr. med. E. ist ausdrücklich zu entnehmen, dass die ambulante Behandlung auch während oder sogar nach einer Haft- bzw. Freiheitsstrafe zweckmässig und erfolgversprechend durchführbar ist (UA act. 277; VA act. 27). Von einer erheblichen negativen Beeinträchtigung der Behandlungschancen kann daher keine Rede sein. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte über mehrere Jahre motiviert und aus eigenem Antrieb eine niederschwellige Suchtberatung in Anspruch genommen hat (UA act. 221 f.). Es erfolgte somit eine Suchtbehandlung. Eine deliktsbezogene Therapie – namentlich betreffend Gewaltdelikte – blieb bisher jedoch aus, weshalb auch nicht von einer fehlenden Gefährlichkeit des Beschuldigten ausgegangen werden kann; vielmehr bestehe ein mittleres Risiko für gewalttätiges Verhalten (UA act. 224). Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt als unbegründet und die ambulante therapeutische Massnahme gemäss Art. 63 Abs. 1 StGB ist vollzugsbegleitend anzuordnen. 6.3. Die ambulante Massnahme darf in der Regel nicht länger als fünf Jahre dauern. Erscheint bei Erreichen der Höchstdauer eine Fortführung der ambulanten Behandlung notwendig, um der Gefahr weiterer mit einer psychischen Störung in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen zu begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Behandlung um jeweils ein bis fünf Jahre verlängern (Art. 63 Abs. 4 StGB). Hinsichtlich der Dauer der ambulanten Massnahme ist das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten, wobei eine zeitliche Beschränkung der Anordnungsdauer einer ambulanten Massnahme auf weniger als 5 Jahre nicht nur bei der Verlängerung der Massnahme, sondern auch bei der Erstanordnung zulässig ist. Eine solche zeitliche Begrenzung der Massnahme ist vorliegend nicht vorzunehmen, da sich eine solche im Fall des Beschuldigten nicht aufdrängt. Im Gegenteil: Das Gutachten attestiert dem Beschuldigten eine stark ausgeprägte psychische Störung nach ICD-10 F60.9 (UA act. 221). Des Weiteren bestehe eine langjährige Kokainabhängigkeit nach ICD-10 F14.2 (UA act. 223; VA act. 29). Diese Störungen seien schwer ausgeprägt. Ferner seien erneute Straftaten vorstellbar, wenn der regelmässige Kokainkonsum fortgesetzt werde und es nicht zu einer Verbesserung der prekären psychosozialen Situation komme (UA act. 224). Es bestehe somit ein mittleres Risiko für gewalttätiges Verhalten (UA act. 224). In der Tat hängt die Dauer der notwendigen Behandlung von ungewissen Faktoren – namentlich dem Verhalten, der Krankheitseinsicht und dem Behandlungswillen des Beschuldigten – ab. Gemäss eigenen Angaben habe der Beschuldigte am Tag des Hirnschlags (Ende Mai 2022; Berufungsbegründung S.15) zuletzt Kokain konsumiert. Seither habe er - 16 - kein Kokain mehr konsumiert (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 21). Seit dem Verlust seiner Wohnung sei er unglücklich und sehe keine Zukunftsperspektiven. Weiter habe er auch keine Freunde. Niemand habe Zeit für ihn und niemand verstehe ihn. Er sei verloren (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3, 22). Gemäss eigenen Angaben sei diese Situation auf den Hirnschlag oder auf das – von ihm selbst diagnostizierte – Asperger-Syndrom zurückzuführen (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 22). Weiter gab er zu Protokoll, dass es ihm wichtig sei, jemanden zu haben, der ihm länger zuhöre. Es gehe ihm lediglich um den Kontakt zu anderen Menschen. Er verstehe es aber, wenn ihn die Menschen nicht verstehen. Die Welt eines Menschen mit dem Asperger-Syndrom sei anders. Man müsse jedoch verstehen, dass es sich in seinem Fall um Hochbegabung mit anderen Defiziten handle (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 22). Die prekäre soziale sowie medizinische Situation des Beschuldigten scheint somit nicht überwunden zu sein. Zudem erscheint – nach dem Gesagten – die Krankheitseinsicht sowie der Behandlungswille des Beschuldigten fraglich. Daraus wird ersichtlich, dass vorliegend eine zeitliche Begrenzung nicht zielführend wäre, womit auf die Möglichkeit die Höchstfrist bereits im Zeitpunkt der Anordnung der ambulanten Massnahme zu verkürzen, zu verzichten ist. 7. 7.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Berufung des Beschuldigten ist abzuweisen. Unter diesen Umständen sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 (§ 18 VKD) vollum- fänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen. 7.2. Der amtliche Verteidiger ist gestützt auf die anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichte Kostennote – jedoch bei einem für eine amtliche Verteidigung anwendbaren Stundenansatz von Fr. 200.00 (§ 9 Abs. 3bis AnwT) – mit gerundet Fr. 8'470.90 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 7.3. A.L., der sich als Privatkläger konstituiert hatte, sich im Berufungsverfahren aber nicht mehr aktiv als Partei mit eigenen Anträgen beteiligt hat, sondern nur als Auskunftsperson befragt worden ist, ist keine Parteientschädigung im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO zuzusprechen. Die vom Beschuldigten mit Berufung angefochtene Qualifikation der Geiselnahme und damit - 17 - einhergehend das Strafmass konnten sich nicht mehr auf die bereits anerkannte und im Berufungsverfahren auch nicht angefochtene Zivilforderung von A.L. auswirken. Dieser Punkt war im Berufungsverfahren denn auch nicht zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). Der Umstand allein, dass das Obergericht gemäss Art. 408 StPO ein neues Urteil fällt, welches dasjenige des Bezirksgerichts ersetzt und somit eine Vollstreckung der Zivilforderung nur gestützt auf das Urteil des Obergerichts ergehen kann, führt nicht dazu, dass – wenn nicht angefochten – auf die erstinstanzlich zugesprochene Zivilforderung zurückzukommen wäre. Hinsichtlich des Strafmasses und der Frage der vollzugsbegleitenden Anordnung der ambulanten Massnahme war A.L. ohnehin nicht legitimiert (Art. 382 Abs. 2 StPO). Insoweit sich A.L. auch als Strafkläger konstituiert hat, so sind ihm im Berufungsverfahren keine notwendigen Aufwendungen im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO entstanden, zumal der Strafanspruch grundsätzlich von der Staatsanwaltschaft wahrgenommen wird. A.L. steht somit zwar keine Parteientschädigung als Privatkläger zu, jedoch hat er Anspruch auf eine Entschädigung für Auskunftspersonen. 8. 8.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte wird – mit Ausnahme der Einstellung hinsichtlich des Vorwurfs der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG – gemäss Anklage schuldig gesprochen. Da sich die Einstellung auf eine untergeordnete Übertretung bezieht und in diesem Zusammenhang keine wesentlichen Untersuchungskosten angefallen sind, rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die vorinstanzlichen Kosten vollumfänglich aufzu- erlegen. 8.2. Der amtliche Verteidiger wurde für seinen Aufwand vor Vorinstanz mit Fr. 30'639.05 entschädigt. Dieser Punkt ist unangefochten geblieben, weshalb darauf nicht mehr zurückgekommen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2.3). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten im Umfang von Fr. 29'307.90 zurückzufordern, sobald es seine finanziellen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 8.3. Die den Privatklägern A.L. und B.L. für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochenen Entschädigungen wurden mit Berufung nicht angefochten, weshalb darauf nicht zurückzukommen ist. - 18 - 9. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist. 2. [in Rechtskraft erwachsen] Das Verfahren wird in Bezug auf den Vorwurf der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG (Anklageziffer 7) infolge Verjährung eingestellt. 3. Der Beschuldigte ist schuldig - der mehrfachen versuchten räuberischen Erpressung gemäss Art. 156 Ziff. 3 i.V.m. Art. 140 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB; [in Rechtskraft erwachsen] - der qualifizierten Geiselnahme gemäss Art. 185 Ziff. 2 StGB; - der Nötigung gemäss Art. 181 StGB; - der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB; [in Rechtskraft erwachsen] - der Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG; [in Rechtskraft erwachsen] - des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB. [in Rechtskraft erwachsen] 4. 4.1. Der Beschuldigte wird gemäss den in Ziff. 3 genannten Gesetzes- bestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 19 Abs. 2 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB und Art. 40 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 ¾ Jahren verurteilt. 4.2. [in Rechtskraft erwachsen] Die ausgestandene Untersuchungshaft von insgesamt 93 Tagen (22. Mai 2019 bis 22. August 2019) wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 5. Gestützt auf Art. 63 Abs. 1 StGB wird eine vollzugsbegleitende deliktsorientierte ambulante Behandlung angeordnet. - 19 - 6. [in Rechtskraft erwachsen] Folgende beschlagnahmte Gegenstände werden eingezogen: - Faustfeuerwaffe EP 55a, Kal. 22, inkl. Magazin - 225 Patronen Kal. 22 Long Rifle - Attrappe einer unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtung - zwei Holzstangen mit Nägeln, Rasierklingen und Stacheldraht besetzt Die Staatsanwaltschaft trifft die sachgemässen Verfügungen. 7. [in Rechtskraft erwachsen] Dem Beschuldigten wird gemäss Art. 67b Abs. 2 StGB für die Dauer von fünf Jahren verboten, mit A.L. und mit B.L. in Kontakt zu treten. 8. [in Rechtskraft erwachsen] 8.1. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger A.L. eine Genugtuung von Fr. 7'000.00 zzgl. Zins zu 5% seit 22. Mai 2019 zu bezahlen. 8.2. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B.L. eine Genugtuung von Fr. 2'500.00 zzgl. Zins zu 5% seit 22. Mai 2019 zu bezahlen. 9. 9.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 werden dem Beschuldigten auferlegt. 9.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 8'470.90 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 10. 10.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 15'683.45 (inkl. Anklage- gebühr von Fr. 1'300.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. 10.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 30'639.05 auszurichten. - 20 - Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten im Umfang von Fr. 29'307.90 zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 10.3. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger A.L. für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 9'645.15 zu bezahlen. 10.4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B.L. für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 2'431.90 zu bezahlen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 16. Juni 2023 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin i.V.: Six Kaileswaran