4.3. Die Privatkläger A.K._____ und C.K._____ haben ihre Parteikosten für das Berufungsverfahren selbst zu tragen. 5. 5.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen. 5.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 14'969.35 auszurichten. 5.3. Die Privatkläger A.K._____ und C.K._____ haben ihre erstinstanzlichen Parteikosten selbst zu tragen. - 21 - Zustellung an: […]