5.2.3. Die Privatkläger A.K._____ und C.K._____ haben ausgangsgemäss keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung im erstinstanzlichen Verfahren (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO e contrario). 6. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Dies ist auch der Fall, wenn eine Berufung vollumfänglich abgewiesen wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_761/2017 vom 17. Januar 2018 E. 4 mit Hinweisen). - 20 - Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte wird von Schuld und Strafe freigesprochen.