Der Beschuldigte wird mit dem vorliegenden Urteil von Schuld und Strafe freigesprochen, es bleibt damit bei der vorinstanzlichen Verlegung der Verfahrenskosten (Art. 428 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 426 StPO). Die auf den Beschuldigten entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten sind auf die Staatskasse zu nehmen. 5.2.2. Die Höhe der dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht mehr zurückzukommen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019).