5.1.3. Die Privatklägerin A.K._____ unterliegt mit ihrer Berufung vollumfänglich, der ehemalige Privatkläger C.K._____ hat seine Berufung zurückgezogen und gilt damit ebenfalls als unterliegend. Es ist ihnen deshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 StPO e contrario). 5.2. 5.2.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die vorinstanzlichen Kostenfolgen (Art. 428 Abs. 1 StPO).