Ausgangsgemäss ist der im Berufungsverfahren obsiegende Beschuldigte nicht dazu verpflichtet, die dem amtlichen Verteidiger auszurichtende Entschädigung zurückzuzahlen (Art. 135 Abs. 4 StPO e contrario). Die StPO enthält sodann keine gesetzliche Grundlage, die es erlauben würde, der unterliegenden Privatklägerschaft die Kosten der amtlichen Verteidigung aufzuerlegen (BGE 145 IV 90).