5.1.2. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten ist für das obergerichtliche Verfahren gestützt auf die anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichte Kostennote zu entschädigen. Jedoch ist der geltend gemachte Aufwand von 2.65 Stunden eines anderen Anwalts zu streichen. Das Amt des amtlichen Verteidigers ist höchstpersönlich und der Beizug von kanzleiinternen Mitarbeitern ist im Stundenansatz von Fr. 200.00 bereits - 19 - abgegolten. Der amtliche Verteidiger ist mit gerundet Fr. 9'470.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT; § 13 AnwT).