5. 5.1. 5.1.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Privatklägerin A.K._____ unterliegt mit ihrer Berufung vollumfänglich. Der ehemalige Privatkläger C.K._____ hat seine Berufung zurückgezogen, womit er ebenfalls als unterliegend gilt. Er hat seine Berufung jedoch zu einem frühen Zeitpunkt des Berufungsverfahrens bzw. nach der Einforderung einer Sicherheitsleistung zurückgezogen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'000.00 (§ 18 VKD) vollumfänglich A.K._____ aufzuerlegen.