gestellt, die Strafbehörde prüft den Anspruch jedoch von Amtes wegen (Art. 429 Abs. 2 StPO). Das Bundesgericht erachtet bei ungerechtfertigten Inhaftierungen eine Genugtuung von Fr. 200.00 pro Tag als angemessen, sofern nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine höhere oder eine geringere Entschädigung rechtfertigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_491/2020 vom 13. Juli 2020 E. 2.3.2.). Aussergewöhnliche Umstände liegen nicht vor, auch wenn der Beschuldigte die Haftbedingungen beanstandet hat. Es ist ihm eine Genugtuung von Fr. 400.00 zuzusprechen.