190 StGB, der mehrfachen sexuellen Nötigung nach Art. 189 StGB sowie der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind nach Art. 187 StGB freizusprechen. 3. Der Beschuldigte befand sich vom 26. November 2019 um 09:15 Uhr bis 27. November 2019 um 13:15 Uhr und somit während zwei angebrochenen Tagen in Untersuchungshaft (UA act. 152). Wird ein Beschuldigter ganz oder teilweise freigesprochen, so hat er Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen seiner persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Der Beschuldigte hat keinen entsprechenden Antrag - 18 -