2.9. Nach dem Gesagten ist für das Obergericht zweifelhaft, ob sich die dem Beschuldigten vorgeworfenen sexuellen Missbräuche wirklich zugetragen haben. Es handelt sich dabei nicht bloss um abstrakte oder theoretische Bedenken, sondern um nicht zu unterdrückende Zweifel. Mit den erst zahlreiche Jahre später im Strafverfahren protokollierten Aussagen von A.K._____ und C.K._____ lässt sich – aus den genannten Gründen – ein Schuldspruch nicht begründen. Die Berufung von A.K._____ ist abzuweisen und der Beschuldigte ist in Nachachtung des Grundsatzes «in dubio pro reo» von den Vorwürfen der mehrfachen Vergewaltigung nach Art. 190 StGB, der mehrfachen sexuellen Nötigung nach Art.