Anzufügen ist, dass beim Beschuldigten keine Hinweise auf eine Pädophilie vorliegen, obwohl solche Hinweise aufgrund der ihm in der Anklage vorgeworfenen sehr hohen Intensität der sexuellen Handlungen mit A.K._____ und weiteren sexuellen Handlungen mit C.K._____ zu erwarten gewesen wären. Es wurde eine Hausdurchsuchung durchgeführt und unter anderem das Mobiltelefon sowie das Notebook des Beschuldigten ausgewertet, wobei keinerlei Hinweise auf (kinder-)pornografisches Material festgestellt worden sind (UA act. 190 ff.). Zudem sind – neben den angeblichen Vorfällen von vor 13-15 Jahren – keine anderweitigen derartigen Vorwürfe gegen den Beschuldigten bekannt geworden.