Vorwürfe etwas mit F.K._____ zu tun hätten (Protokoll Berufungsverhandlung S. 23). Er führte zudem aus, dass er aufgrund einer Krebserkrankung bzw. der Behandlung derselben seit dem fraglichen Zeitraum keine Erektion mehr habe bekommen können (UA act. 579, Protokoll Berufungsverhandlung S. 23). Aus den Aussagen des Beschuldigten und seinem Aussageverhalten kann damit weder für sich alleine noch zusammen mit den Aussagen von A.K._____ und C.K._____ darauf geschlossen werden, dass es zu den in der Anklage geschilderten Vorfällen gekommen ist.