2.8. Der Beschuldigte bestritt konstant, A.K._____ – sowie auch C.K._____ – sexuell missbraucht zu haben und gab wiederholt an, dies sei «absoluter Irrsinn» (UA act. 555 ff., 587 ff. und 605 ff., 611 ff., GA act. 63, Protokoll Berufungsverhandlung S. 21 ff.). Er machte namentlich geltend, dass die Geschwister K._____ von den Eltern vernachlässig worden seien, damals bereits wüst bzw. nicht kindgerecht gesprochen hätten und auf dem Campingplatz mit Pornografie in Kontakt gekommen seien. Weiter sagte er zu den Vorwürfen «Das Meitli muss etwas erlebt haben auf diesem Campingplatz» (UA act. 557) und äusserte den Verdacht, dass die - 17 -