Es erstaunt daher umso mehr, dass niemand etwas von den Vorfällen mitbekommen hat. Es wäre zudem zu erwarten gewesen, dass die physischen und/oder psychischen Folgen derartiger Vorfälle zumindest den nächsten Angehörigen aufgefallen wären, was vorliegend nicht der Fall war. A.K._____ konnte sich nicht an Verletzungen oder Reizungen im Intimbereich, die insbesondere bei den angeklagten Vergewaltigungen zu erwarten gewesen wären, erinnern. Solche Verletzungen sind auch sonst niemandem aufgefallen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 19 ff.).