Der Beschuldigte hielt sich auf dem Campingplatz auch grösstenteils mit seiner Ehefrau auf. A.K._____ bestätigte, dass diese während den von ihr geschilderten Vorfällen grundsätzlich jederzeit hätte hereinkommen können, dies jedoch nie geschehen sei (Protokoll Berufungsverhandlung S. 17 ff.). Es wäre daher zu erwarten, dass bei einer derart hohen Anzahl von Vorfällen irgendetwas bemerkt worden wäre oder zumindest ein Verdacht entstanden wäre. So gab jedoch auch F.K._____ an, nie etwas Derartiges gedacht zu haben (UA act. 423).