Die angebliche Scham ist daher nicht ohne Weiteres ein nachvollziehbarer Grund für ihr Schweigen. Dass keine Schilderungen an Drittpersonen erfolgt sind, erstaunt – wie erwähnt – einerseits hinsichtlich der besten Freundin von A.K._____, H._____, soll doch auch sie einen Vorfall mit dem Beschuldigten erlebt haben. Andererseits gab A.K._____ anlässlich der Berufungsverhandlung an, sich im Alter von 9 Jahren unmittelbar an ihre Mutter gewendet zu haben, als sie ihre erste Periode bekommen habe (Protokoll Berufungsverhandlung S. 18). Dies macht deutlich, dass sie im Kindesalter im Stande war, sich Gehör zu verschaffen und ein Vertrauensverhältnis zu ihrer Mutter bestanden hatte.