__ oder C.K._____ im zur Anklage gelangten Zeitraum jemandem anvertraut und über das Erlebte berichtet hätte. Nicht nachvollziehbar ist in den Aussagen beider Personen, dass sie von den Vorfällen niemandem berichtet hätten, da sie sich unter anderem geschämt hätten (A.K._____ Protokoll Berufungsverhandlung S. 11 ff.; C.K._____ Protokoll Berufungsverhandlung S. 5 ff.). So gaben nämlich beide auch an, damals nicht gewusst zu haben, dass die Handlungen sexuell konnotiert gewesen seien und dass sie diese aufgrund der Aussagen des Beschuldigten gar als normal hingenommen hätten. Die angebliche Scham ist daher nicht ohne Weiteres ein nachvollziehbarer Grund für ihr Schweigen.