2.7. Die Anklage beruht einzig auf den Aussagen von A.K._____ und C.K._____, welche sie erstmals viele Jahre nach den angeblichen Vorfällen im Erwachsenenalter gemacht haben und die vorliegend für eine Verurteilung nicht ausreichend sind. Objektive Beweismittel wie Arztberichte, Spuren oder ähnliches, die zur Beweiswürdigung beigezogen werden könnten, liegen nicht vor. Auch konnten die Eltern, sowie die weiteren befragten Zeugen, die damals auf dem Campingplatz häufig zugegen waren, die behaupteten sexuellen Missbräuche aus eigener Wahrnehmung nicht bestätigen. Schliesslich liegen auch keine Aussagen vor, dass sich A.K._____ oder C.K.__