zu haben, dass es seine Schwester so fest belaste, obwohl es schon sein könne, dass sie zuvor etwas gesagt habe (UA act. 400, Protokoll Berufungsverhandlung S. 5). Bei derart gravierenden Vorwürfen wäre zu erwarten, dass man sich daran erinnert, ob diese erwähnt worden sind. Weiter gab er selbst an, im Allgemeinen nicht gross an die Vorfälle gedacht zu haben, sie seien erst hochgekommen, als seine Schwester diese angesprochen habe (GA act. 53). Schliesslich schilderte er anlässlich der Berufungsverhandlung, dass er die Aussagen zwar für sich, aber auch für seine Schwester habe machen wollen, er habe auch eine Entlastung für sie sein wollen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 5).