Die Vorwürfe wurden zudem innerfamiliär – insbesondere mit dem Vater – besprochen. Zudem ging auch er seit der Kindheit davon aus, dass der Beschuldigte den Campingplatz aufgrund des Vorfalls mit einem Mädchen habe verlassen müssen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 3). Ob er im Kindesalter ebenfalls von den Eltern ausgefragt worden sei, ob der Beschuldigte etwas mit ihm gemacht habe, konnte er zwar nicht mehr sagen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 3), allerdings hatte dies A.K._____ so angegeben. Auch hatte C.K._____ Kenntnis von dem Vorfall von A.K._____ und H._____ vom 17. März 2012 (GA act. 50).