ein Problem mit sexuellen Handlungen gegeben habe. Er habe ihr aber auch gesagt, dass er nicht weiter darauf eingehen möchte (GA act. 50 f.). Somit hat er gemäss eigenen Angaben das erste Mal im Alter von ca. 21 Jahren über die Geschehnisse gesprochen, wobei seine Angaben äusserst vage geblieben sind. Es liegen zwei Berichte der Y._____ vom 22. März 2021 und 29. Oktober 2018 vor. Aus diesen ergeben sich denn auch keine Hinweise auf die angeklagten sexuellen Handlungen.