Erst als er im Strafverfahren betreffend A.K._____ am 27. Mai 2020 im Alter von 24 Jahren als Zeuge befragt worden war, gab er gegen Ende der Befragung zu Protokoll, früher ebenfalls vom Beschuldigten missbraucht worden zu sein und erstattete daraufhin Strafanzeige (UA act. 355 ff.). Er wurde anschliessend am 10. Juli 2020 noch immer im Alter von 24 Jahren (UA act. 406 ff.), anlässlich der Hauptverhandlung vom 1. Juni 2022 im Alter von 26 Jahren und anlässlich der Berufungsverhandlung vom 24. Oktober 2023 im Alter von 28 Jahren befragt (GA act. 47 ff., Protokoll Berufungsverhandlung S. 2 ff.).